Kreisumlage zur Schulfinanzierung

Der Rhein-Hunsrück-Kreis durfte bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2009 auch Ansätze für die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die Integrierten Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen und die Kooperative Gesamtschule (KGS) Kirchberg berücksichtigen; die dieser Aufgabenwahrnehmung zugrunde liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes sind verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Verbandsgemeinde Simmern ist Trägerin einer Realschule und erhielt vom Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 3. August 2009 Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2009. Hierbei wurde auch entsprechend den Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes ein Schulansatz berücksichtigt. Der Kreistag des Rhein-Hunsrück-Kreises legte in seiner Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 die Kreisumlage auf 41% fest. Der Haushaltsplan ist nicht ausgeglichen und stellt unter Berücksichtigung der Ergebnisvorträge aus den Haushaltsvorjahren einen erheblichen Fehlbedarf von zirka 3.900.000,– € dar. Nach den Festlegungen im Finanzhaushalt weisen die Mittelansätze für die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die IGS Kastellaun und die IGS Emmelshausen und die KGS Kirchberg einen erheblichen Fehlbedarf aus. Gleiches gilt auch für die Förderung der privaten Realschule Marienberg. Mit Bescheid vom 10. August 2009 verlangte der Landkreis von der Verbandsgemeinde Simmern eine Kreisumlage in Höhe von 211.209,– €. Hiermit war die Verbandsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die Mittelansätze für die Realschulen, die Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen beruhten auf Vorschriften des Schulgesetzes, die verfassungswidrig seien. Gleiches gelte auch für die Grundlage zur Erhebung der Kreisumlage. Außerdem sei der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht berechtigt, die Privatschule Marienberg zu fördern.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Rhein-Hunsrück-Kreis, so das Verwaltungsgericht, habe die Umlage für 2009 in seiner Haushaltssatzung in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Insbesondere habe er aufgrund der Bestimmungen des Schulgesetzes die Ansätze für die staatlichen Schulen kalkuliert und insoweit Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrgenommen. Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur, das am 1. August 2009 in Kraft getreten ist, sei die Realschule plus in der Form der Integrativen Realschule und der Kooperativen Realschule eingeführt und die Schulträgerschaft neu bestimmt worden.

Danach seien Schulträger bei Realschulen plus außerhalb von kreisfreien Städten alternativ entweder der Landkreis oder eine kreisangehörige Kommune. Hingegen stünden innerhalb eines Kreisgebiets Kooperative Gesamtschulen, Integrierte Gesamtschulen sowie mit einer Fachoberschule organisatorisch verbunden…

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Themen: Rheinland Pfalz , Schule , Kreisumlage

Erschienen 1. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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