Schadensersatz im Urheberrecht am Beispiel von Pippi Langstrumpf
SCHWENKE & DRAMBURG | 13. September 2011 — Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines Urhebers zu seinem Werk, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugn…
Regelmäßig kommt es bei der Thematik “Urheberrecht” zu Fragen, die den Schutz eines Werkes betreffen. Es besteht Unsicherheit, welche Arbeit und wenn ja, wann überhaupt diese durch das Urheberrecht geschützt wird.
Dieser Beitrag soll die wesentlichen Punkte aufführen, die für eine Arbeit erforderlich sind, damit sie durch das Urheberrecht geschützt ist.
Das WerkDamit eine Leistung unter den Schutzmantel des Urheberrechts schlüpfen kann, muss es sich unter die Kategorien Literatur, Wissenschaft, Kunst oder allgemeiner unter “persönliche geistige Schöpfung” fallen.
Dazu ist die erste Voraussetzung, dass es sich um eine menschliche Arbeit handeln muss. Eine kreative Steinlaus muss daher leider auf urheberrechtlichen Schutz verzichten. Egal ist dem Gesetz dagegen, ob der Urheber im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist (Stichwort: Vollrausch).
Abschließend kommt hinzu, dass das Werk für Dritte wahrnehmbar sein muss (z.B. eine Skizze, Niederschrift, etc.).
Die SchöpfungshöheDie Schöpfungs- oder auch Gestaltungshöhe eines Werkes als weitere Voraussetzung soll bewirken, dass nicht alle geistigen Arbeiten urheberrechtlichen Schutz genießen können. Bei dem Erzeugnis muss die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommen. Dies ist z.B. bei der nüchternen Aufzählung von Fakten (z.B. Pressemitteilung) oder einem Anwaltsschriftsatz, der sich nur mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt, selten der Fall.
Hinzu kommt, dass die Kreation ausreichend individuell sein muss. Individualität ist nicht gleichbedeutend mit “Neuheit”, sondern erfordert vielmehr, dass das Geschaffene Ausdruck der eigenen schöpferischen Persönlichkeit des Künstlers ist.
So hat zwar Loriot bei seinem Gedicht auf eine mythische Sagengestalt des Mittelalters zurückgegriffen und sich bei Gedichten von Georg Trakl (1887-1914) inspirieren lassen, dennoch ist folgendes Glanzstück ausreichend individuell um unter den urheberrechtlichen Werksbegriff zu fallen:
Melusine! Kraweel, Kraweel! Taubtrüber Ginst am Musenhain! Trübtauber Hain am Musenginst! Kraweel, Kraweel!
(Loriot in “Pappa ante Portas”, 1991)Nicht entscheidend für die Erfüllung des Merkmals “Schöpfungshöhe” ist z.B. die Länge eines Werkes oder der Aufwand der Herstellung. Ein in 2 Minuten niedergeschriebener Fünfzeiler kann sowohl aufgrund seiner besonderen sprachlichen Form, als auch wegen seines individuellen Inhalts urheberrechtlich geschützt sein.
Das bedeutet, dass z.B. ein Wanderführer, der mehr bietet als die nüchterne Beschreibung der Routen, durch das Urheberrecht geschützt sein, eine 20-seitige Gebrauchsanweisung für einen …
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 25. August 2011 auf http://www.advisign.de/blog/.
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