Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung
Wenn einem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zufließen, er aber einen Anspruch hierauf gehabt hätte und wenn er auf
eine Erstattung verzichtet um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, so nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der
– für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen – Zwangsläufigkeit.
In dem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall ging es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob
bei der – Veranlagung steuermindernd
berücksichtigt werden können, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf
Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht werden. Im Streitfall hatten die Antragsteller in ihrer Einkommensteuer – Erklärung 2009
Krankheitskosten in Höhe von fast 5.000.-€ bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden
Versicherungsleistungen beantworteten sie mit „0“. Nachdem das mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Berücksichtigung versagt hatte, trugen
die Antragsteller im Einspruchsverfahren u.a. vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit
denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen
nicht einzureichen. Nachdem das Finanzamt auch nicht bereit war, die Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheides 2009 auszusetzen,
beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Einkommensteuer-Bescheides 2009 noch konnte das Gericht eine unbillige Härte erkennen. Vielmehr führte es aus, Aufwendungen könnten
nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich
belastet sei. Eine solche endgültige Belastung trete jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang
Erstattungszahlungen zufließen würden. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte
eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber
einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung um – wie hier – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme
dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der – für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen – Zwangsläufigkeit. Könnten
sich Steu…
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