Krankheitsbedingte Unterbringung in Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Falls ein Angehöriger aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht werden muss und dadurch Kosten entstehen, so
können diese steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die
außergewöhnlichen Belastungen den Grenzbetrag der zumutbaren übersteigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Unterbringung des Vaters im Pflegeheim
Das forderte im zugrundeliegenden Fall von
der Klägerin die Zahlung von 1.316 € für die Unterkunft ihres Vaters in einem Altenpflegeheim (Pflegestufe II), nachdem dieser einen
Schlaganfall erlitten hatte und nun pflegebedürftig war. Im Gesamten betrugen die Aufwendungen der Unterbringung ungefähr 37.000 €.
Von dieser Summe zahlte der Vater selbst 9.000 €, die Pflegeversicherung übernahm Kosten in Höhe von 22.000 € und den Rest zahlte das
Sozialamt. Zudem zahlte der Vater, welcher im Streitjahr 2006 insgesamt 24.000 € bezog, seiner Frau, die an einer schweren Gehbehinderung litt, ungefähr 15.000 € Unterhalt. Die von der
Klägerin geltend gemachten ließ das Finanzamt unberücksichtigt. Die dagegen gerichtete Klage blieb
ohne Erfolg.
BFH weist Revision zurück
Der Bundesfinanzhof wies die von der Klägerin eingelegte Revision zurück. Die kostenintensive Unterbringung eines Pflegebedürftigen
seien zwar Krankheitskosten, die nach § 33 Einkommensteuergesetz eine außergewöhnliche Belastung darstellen, jedoch können nicht nur
Pflegeaufwendungen, sondern auch Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung abgezogen werden, falls es sich dabei um Zusatzkosten
über die normale Leb…
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