Krankheiten sind nicht immer ehebedingter Nachteil

Mit dieser Entscheidung hat der BGH verdeutlicht, dass allein die Tatsache, dass ein Ehepartner während der Ehe erkrankt bzw. sich eine vorhandene Krankheit verschlimmert, dies noch nicht automatisch zu einer gesteigerten Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten führt (BGH, Urteil v.07.07.2010, XII ZR 157/08).

Die Parteien haben 1994 geheiratet. Bereits zu diesem Zeitpunkt litt die Ehefrau an depressiven Störungen. Diese verschlimmerten sich im Laufe der Zeit, weswegen sie seit 2004 erwerbsunfähig war. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau forderte daher von ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Scheidung krankheitsbedingten nachehelichen Unterhalt.

Der BGH hat die Entscheidung der unteren Instanzen, die der Ehefrau diesen Unterhalt nur begrenzt bzw. befristet zugesprochen haben, aufrechterhalten. Regelmäßig stelle die Krankheit eines Ehegatten keinen ehebedingten Nachteil dar. Dies sei nur der Fall, wenn sich die Krankheit aus der Rollenverteilung in der Ehe und nicht etwa aufgrund anderer schicksalha…

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Themen: Unterhalt , Unterhaltspflicht , Scheidung , Trennung , Parteien , Krankheiten , Unterhaltsanspruch , Nachehelicher Unterhalt , Ehe , Ehebedingter Nachteil , Ehepartner , Krankheitsbedingt
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 25. Januar 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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