Änderungen in der privaten Krankenversicherung
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Bereits seit 2007 besteht eine Krankenversicherungspflicht, bisher allerdings nur diejenigen, die der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet waren. Diese Krankenversicherungspflicht und das damit einhergehende Versicherungsrecht galt mithin nicht für zuvor privat versicherte Personen, wie etwa Selbstständige, oder solche Personen, für die schon vorher keine Krankenversicherung bestand. Seit dem Jahresbeginn 2009 besteht sowohl diese Krankenversicherungspflicht wie auch der damit einhergehende Anspruch auf Abschluss einer Krankenversicherung nun für alle Bürger in Deutschland. Gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung.
Soweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wird dieser Anspruch auf eine Krankenversicherung seit dem Jahresbeginn 2009 über den sogenannten Basistarif realisiert, der den seit 2007 bestehenden modifizierten Standardtarif abgelöst hat.
In diesem Basistarif besteht für die Versicherungsunternehmen eine Pflicht zum Abschluss des Versicherungsvertrages („Kontrahierungszwang“), das Versicherungsunternehmen darf den Abschluss des Versicherungsvertrages also weder ablehnen, noch darf es Zuschläge wegen erhöhten gesundheitlichen Risikos oder Leistungsausschlüsse verlangen. Die Versicherung darf zwar Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand stellen. Diese Fragen dienen aber nur der Abwicklung des Finanzausgleichs zwischen den privaten Krankenversicherungen für besonders hohe Risiken und haben keinen Einfluss auf die Beitragshöhe. Auch eventuell anfallende Kosten der Risikoprüfung muss allein der Versicherer tragen.
Im Basistarif besteht ein Leistungskatalog, der mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein muss. Auch gibt es im Basistarif, anders als sonst in der privaten Krankenversicherung, keine Wartezeiten, die Kosten für die Behandlung bereits bestehender Erkrankungen werden im Basistarif also ab Versicherungsbeginn von der Krankenversicherung übernommen.
Der Krankenversicherungsbeitrag darf im Basistarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen nicht überschreiten, beträgt also derzeit knapp 570,- €. Des weiteren ist dieser individuelle Beitrag bei finanziell Hilfebedürftigen auf entsprechendem Nachweis hin für die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu halbieren. Falls notwendig, erfolgt die Finanzierung über ALG II bzw. Sozialhilfe. Gleiches gilt auch für die private Pflegepflichtversicherung. Bereits Privatversicherte können zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2009 ebenfalls bei einer Versicherung ihrer Wahl in den Basistarif wechseln. Nach dem 30. Juni besteht dieses Wechselrecht noch für mindestens 55jährige, für Rentner und pensionierte Beamte sowie für finanziell Hilfebedürftig…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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