Krankentagegeld nur gegen Bescheinigung
Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall daran denken, dem Versicherer unverzüglich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ansonsten läuft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage einer Versicherungsnehmerin auf rund 6.300 € Krankentagegeld
abgewiesen wurde. Die Klägerin hatte es verabsäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit durch ärztlicher Bescheinigungen nachzuweisen, und damit gegen ihre
vertraglichen Pflichten verstoßen. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung.
Die Klägerin in dem vom LG Coburg entschiedenen Fall unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private
Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 € täglich erhalten
sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer
unverzüglich die ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006
insgesamt rund 6.300 € Krankentagegeld forderte, verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen
vorlagen.
Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Die Klägerin behauptete zwar, sie habe der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
übersandt. Das stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, weil die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege allesamt
Sendungen betrafen, die gar nicht an die Beklagte gerichtet waren. Nachdem die Beklagte aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004
schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit
nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 O 864/06 (rechtskräftig)
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