Krankenkassenwechsel auch ohne Mitgliedsbescheinigung

Eine Krankenkasse kann gegen das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nicht einwenden, ihrem Versicherten keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt zu haben. Das hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 29.09.2006 (Az.: S 7 KR 44/05) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Klägerin ihr Versicherungsverhältnis bei ihrer früheren Krankenkasse zum 31. Mai 2003 und übte ihr Wahlrecht gegenüber der beklagten Krankenkasse aus. Diese stellte ihr keine Mitgliedsbescheinigung aus, nahm aber Gesamtversicherungsbeiträge für die Klägerin entgegen. Nachdem ihr keine Versichertenkarte ausgehändigt wurde, kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagte zum 30. September 2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kündigung zu bearbeiten sowie die Mitgliedschaft zu bestätigen.

Die von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 30. September 2004 Mitglied der beklagten Krankenkasse war. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Gesetz eine Kündigung bei der früheren Krankenkasse erst wirksam wird, wenn ihr die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen wird (§ 175 SGB V). Hierauf kann sich die Beklagte als ausgewählte Krankenkasse nicht berufen, so die Speyerer Richter. Denn diese Regelung dient allein dem Schutz der versicherungspflichtigen Mitglieder der Ge…

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Themen: Speyer

Erschienen 25. Oktober 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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