Krankenkasse muss häusliche Pflege auch außer Haus zahlen

Insulininjektion muss bei Bedarf auch am Arbeits-platz verabreicht werden

Besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, so muss die Krankenkasse diese auch dann sicherstellen und finanzieren, wenn der Patient sie nicht zu Hause in Anspruch nimmt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann aus dem Odenwald, der an Epilepsie und Diabetes leidet und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Er muss jeden Mittag eine Insulininjektion erhalten, die er sich nicht selber setzen kann.

Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die mittägliche Insulinspritze verweigert, weil sie nicht beim Patienten zuhause, sondern an seinem Arbeitsplatz gesetzt werden müsse. Die häusliche Krankenpflege beschränke sich auf Leistungen, die in der Wohnung der Patienten erbracht würden; sie könne nicht auf deren Arbeitsplatz ausgedehnt werden.

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Themen: Urteile , Krankenkasse , Diabetes , Behinderte Menschen , Lsg

Erschienen 25. November 2009 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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