Kraft seiner Wassersuppe
am 08.02.2007 von http://www.juragebirge.de
Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, bedarf es, von den meisten Verbraucherinsolvenzen mal abgesehen, in der Regel einiger Wochen, in welchen u.a. durch ein Gutachten geklärt wird, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt, ob die zu erwartende Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird und ob Fortführungsmöglichkeiten für den Betrieb des Schuldners bestehen.Während dieses Insolvenzantragsverfahrens kann es passieren, daß der Schuldner Verfügungen vornimmt, die sich nachteilig auf die spätere Insolvenzmasse auswirken. Bei komplexen Insolvenzen wird daher für den Zeitraum bis zur eigentlichen Verfahrenseröffnung zur Sicherung des Schuldnervermögens ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Typen des vorläufigen Insolvenzverwalters, die sich nach ihren Befugnissen unterscheiden. Zum Einen wäre da der sog. “starke” vorläufige Insolvenzverwalter. Hiervon spricht man, wenn das Gericht mit der Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein allgemeines Verfügungsverbot über den Schuldner verhängt hat, § 21 Abs. 2 Nr. 1 + 3 InsO. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht dann auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO. Dieser tritt quasi an die Stelle der Geschäftsleitung bei Gesellschaften bzw. des Schuldners bei einem Einzelunternehmen. In der Praxis viel häufiger anzutreffen ist allerdings der “schwache” vorläufige Insolvenzverwalter. In diesem Fall wurde kein allgemeines Verfügungsverbot verhängt. In der Regel ordnet das Gericht aber an, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. In diesem Fall handelt weiterhin der Schuldner, ggf. über seine gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand). Der vorläufige Insolvenzverwalter muß den Verfügungen aber zustimmen, damit diese wirksam werden.
Dies gilt auch im Arbeitsrecht. Will der im vorläufigen Insolvenzverfahren “gefangene” Arbeitgeber Mitarbeiter kündigen, so kann er dies tun, muß aber die Zustimmung des Insolvenzverwalters einholen. Dieser muß sie schriftlich kundtun (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 10.10.2002, Az. 2 AZR 532/01). Meist geschieht dies dadurch, daß der Verwalter seine Unterschrift neben die des Arbeitgebers auf das Kündigungsschreiben setzt.
Nach alledem nun ein Zitat aus einem Schreiben eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
In Übereinstimmung mit der Geschäftsleitung stelle ich Sie mit hiermit ab dem … 2007 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Sie können bei dem Arbeitsamt Ihres Wohnsitzes Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 3 S. 1 SGB 111 beziehen. Ich empfehle Ihnen, sich sofort nach Erhalt dieses Schreibens persönlich arbeitslos zu melden, damit Sie keine Rechtsnachteile erleiden.
Mit freundlichen Grüßen
…-vorläufiger Insolvenzverwalter-
Ja und?! Der Mann ist eben “starker” vorläufiger Verwalter und kann derartige Verfügungen treffen. Könnte man meinen, wenn da nicht folgender Beschluß des Insolvenzgerichts ergangen wäre:
…wird heute, am …, um 13:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt … bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Da sieht die Sache natürlich gleich ganz anders aus. In dem Beschluß steht nichts von einem allgemeinen Verfügungsverbot oder der Übertragung der Arbeitgeberbefugnisse auf den vorläufigen Insolvenzverwalter. Es gibt aber offensichtlich “schwache” vorläufige Insolvenzverwalter, die es mit der gerichtlich verfügten Kompetenzverteilung nicht so genau nehmen und Verfügungen gegenüber Arbeitnehmern kraft ihrer Wassersuppe selbst treffen und entsprechende Erklärungen auch nur allein unterzeichnen. Aus meiner Sicht ist die Freistellungserklärung schon allein deswegen ganz klar unwirksam.
Kraft seiner Wassersuppe
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