Kostenpflichtige Internetangebote & Hinweispflicht
Das OLG Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an Preishinweise bei so genannten „Kostenfallen“
anzulegen. Hierunter versteht man im Internet unterbreitete kostenpflichtige Angebote, bei denen der durchschnittlich verständige
Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation eigentlich mit einer
Kostenpflichtigkeit des Angebotes nicht rechnet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.12.2008 - 6 U 187/07). Diesbezüglich weist das OLG
darauf hin, dass es gerechtfertigt ist an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises
auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen. So führt das Gericht zutreffend aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung
zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund
dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird.
Konkret führt das Gericht aus:
„Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der auf eine Website wie "….de" gelangt, rechnet nicht ohne weiteres
damit, für die dort angebotenen Leistungen, zu denen die Beklagte zu 1) mit den Worten "Durchstöber jetzt unsere wissenschaftliche
Datenbank" einlädt, etwas bezahlen zu müssen. Angebote ähnlichen Zuschnitts werden im Internet in erheblichem Umfang kostenlos
unterbreitet. Teilweise geschieht dies zur Erzielung von Werbeeinnahmen, teilweise, um Internet-Nutzer zu einem weiteren "besseren",
dann aber kostenpflichtigen, Angebot hinzuführen, teilweise aber auch aus anderen Gründen. Der Durchschnittsverbraucher ist es daher
gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen, ohne
den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu können. Zudem rechnet der Verbraucher im
vorliegenden Fall um so weniger mit einer Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistungen, als er von der Beklagten zu 1) mit
den Worten "Vielen Dank dass auch Sie helfen, die wissenschaftliche Datenbank von ….de zu erweitern." darauf aufmerksam gemacht wird,
dass die Beklagte zu 1) ihrerseits von seiner Dateneingabe profitiert.
Angesichts dieser Ausgangslage bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu 1)
unterbreiteten Angebote. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines
Durchschnittsverbrauchers, der im Internet "surft" und so auf die fragliche Website gelangt, eher gering ist. Das Internet hält eine
Fülle an Informationen und Optionen bereit und bietet dem Nutzer zugleich die Möglichkeit, rasch von einer Information zur anderen zu
wechseln, was wiederum zur Folge hat, dass zahlreiche Informationen - beim "Surfen" - nur fragmentarisc…
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