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Kostenloser Probezugang ?

am 22.04.2005 von auchRecht.de

Eine zur Zeit zu beobachtende Unsitte ist die Bewerbung von kostenlosen Probezugängen bzw. Probeabos bei einigen Internetportalen, bei welchen sich erst nach intensiver Lektüre der AGB herausstellt, daß diese sich nach Ablauf einer Frist von zwei oder vier Wochen zu einem bestimmten monatlichen Nutzungsbetrag automatisch verlängern. Dabei wird sogleich eine Vertragslaufzeit von 6 Monaten bis zu einem Jahr bestimmt. Besonders heikel sind diese Fälle, wenn eine Kündigungsmöglichkeit per E-Mail eingeräumt wurde, die fristgerecht versandte E-Mail jedoch nicht eingegangen sein soll.Zwar wurden solche Fälle bislang noch nicht gerichtlich entschieden, jedoch ergeben sich so einige rechtliche Ansatzpunkte, auch wenn sich eine fristgerechte Kündigung nicht nachweisen lassen sollte. Außer Betracht lasse ich einmal die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da eine solche nur schwer nachweisbar ist.So könnte es zum einen schon fraglich sein, ob mangels Einigung überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Verlängerungsklauseln i.V.m. mit Preisabreden dürften in AGB wohl auch gem. § 308 Nr.5 BGB (Annahmefiktion) nur dann wirksam sein, wenn und soweit der Kunde auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen worden ist. Des weiteren sollte diese Klausel auch wegen Überraschung unwirksam sein. Das Schuldverhältnis wäre damit nach Ablauf der vereinbarten zwei Wochen automatisch beendet worden (§ 620 I BGB).Auch wenn auf den Umstand der Verlängerung an einer leicht zu übersehenden Stelle hingewiesen wurde, ist noch nicht alles verloren. Dann könnte nämlich ein Verstoß gegen § 1 Nr.6 PreisangabenVO vorliegen. Danach gelten die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit, wonach Preise dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu sein haben. Dieser Verstoß begründet einen Anspruch des Kunden aus culpa in contrahendo gem. § 311 Abs.2 BGB. Da dieser bei Kenntnis der automatischen Verlängerung diesen Vertrag gar nicht erst abgeschlossen hätte, ist er so zu stellen, als hätte er dies nicht getan.Die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation sind natürlich immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und sollten von einem Anwalt überprüft werden, wobei mangels Rechtsprechung eine sichere Beurteilung nicht ganz einfach ist.

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