Kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung führt nicht notwendig zu Arbeitslohn

BFH-Urteil vom 22.06.2006 - VI R 21/05

Wie aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht, muss eine kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit zu tragen ist, nicht stets zu Arbeitslohn führen.

Pressemitteilung Nr. 46 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Mit Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 21/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen ist. Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil in der Regel als Arbeitslohn zu erfassen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof jüngst die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen (Urteil vom 11. April 2006 VI R 60/02).

Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.

Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse a…

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Themen: Kleidung

Erschienen 28. September 2006 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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