BGH, I ZB 116/08: Vollstreckung eines Ordnungsgeldes im Ausland
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Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.
Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.
Art. 12 bis 19 EuVTVO sehen zur Sicherung eines fairen Verfahrens nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Mindestvorschriften für das Verfahren über unbestrittene Forderungen vor. Hierzu zählt Art. 17 EuVTVO über die ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung. Danach muss auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens hingewiesen werden, was in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geschehen kann. Der das Kostenfestsetzungsverfahren einleitende Schriftsatz war der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 19.09.2006. Ihm war keine Art. 17 EuVTVO entsprechende Belehrung beigefügt. Sie ist im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18.08.2005 für den Kostenfestsetzungsantrag auch nicht vorgesehen, obwohl der deutsche Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine Bestätigung für möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckungstitel zu erreichen. Im Streitfall hätte aber selbst eine dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügte Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung bewirkt, weil der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit der Entscheidung selbst zugestellt worden ist.
Im entschiedenen Fall ist die mangelnde Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO nicht nach Art. 18 EuVTVO geheilt worden. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO ist deshalb nicht eingetreten, weil diese Bestimmung allein Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen Belehrungsmängel nach Art. 17 EuVTVO betrifft.
Darüber hinaus kommt vorliegend auch keine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in Betracht. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO muss der Schuldner in oder zusammen mit der Entscheidung (hier dem Kostenfestsetzungsbeschluss) ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung belehrt werden. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss war zwar eine Rechtsbehelfsbelehr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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