Kostenfalle: Abwehr von Abmahnungen. Abzocke?

Was tun, wenn mit der Abmahnung 911,80 EUR gefordert wurden, der Anwalt für die Abmahnung aber ca. 1.500,- EUR fordert. Und das vor dem ersten Schriftsatz? So oder ähnlich geht es vielen Abmahnopfern, die auf google-Anzeigen clicken. Da sie eine Abmahnung erhalten haben und die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht zahlen wollen (meist sind dies Beträge von 459,40, 651,80 oder 911,80 EUR - zum Teil noch zzgl. 19% MWst.) suchen Sie Rechtsrat über die beliebte Suchmaschine. Wer dort gelistet ist oder sogar wirbt, der muss doch in dem Bereich spezialisiert sein und helfen können. Oder? Nach einem kurzen Telefonat wird die angeforderte Vollmacht von der Seite des Anwalts herunter geladen oder per Mail geschickt und geht an diesen zurück.

Kostenerstattung durch den Abmahner: Fehlanzeige

Im allgemeinen Kostenrecht werden die Kosten von der Seite getragen, die unterliegt. Dies gilt im Bereich der vorgerichtlichen Abmahnung nur ganz ausnahmsweise. Wurde ein Anlaß zur Abmahnung gegeben, so wird in der Regel eine in einem späteren Streit um die Kosten für den Abgemahnten nichts zu gewinnen sein. Es ist bei den Gerichten eingerissen, dass überzogene Forderungen, mangelhaft vorgefertigte Unterlassungserklärungen und Nachweise zur eigenen Berechtigung in der Abmahnung nicht zu Ersatzansprüchen führen. Mit anderen Worten: Die Kosen der Verteidigung gegen eine Abmahnung kann nur in Ausnahmefällen (z. B. wegen Gegenabmahnung, insb. Nachweis der fehlenden Abmahnberechtigung, wie im Fall des Abmahnvereins “ehrlich-waehrt-am-laengsten” ) vom Gegner verlangt werden

Kostenaufklärung ausdrücklich anfragen

Nach der Gebührenordnung ist durch den Gegenstandswert der Abmahnung grundsätzlich die Höhe der Anwaltskosten bestimmt. Die Verteidigung kostet also zunächst genauso viel! Seriöse Anwälte, die oft Unterlassungserklärungen bearbeiten, bieten eine Vergütungsvereinbarung an: Durch diese darf ausnahmsweise im außergerichtlichen Verfahren eine geringere als die Gebühr nach RVG vereinbart werden. Und das macht auch Sinn: Wer regelmäßig und oft solche Erklärungen bearbeitet, der hat Standardklauseln, die er immer wieder verwenden kann und die auf der Höhe der Rechtsprechung sind.

Mandantentipp: In jedem Fall sollte vor einer Beratung über die Abwehr einer Abmahnung oder Unterlassungserklärung nach den Kosten gefragt werden. Wenn der Anwalt die Ergebnisse der Besprechung.

Zu einer guten anwaltlichen Beratung gehört in der Regel die Kostenaufklärung. Bei der Abwehr von Abmahnungen, die dem Zweck der Abwehr der Kosten beauftragt werden, muss der Anwalt die durch ihn entstehenden Kosten offen legen. In den Fällen, wie oben geschildert: Fehlanzeige!

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Themen: Google , Verbraucherschutz , Rechtsanwalt , Abmahnungen , Grundlagen , Rechtsberatung , Anwaltskosten , Abmahnkosten , Abwehr

Erschienen 21. Januar 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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