Kostenerstattung bei unbrauchbarem Gutachten

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist.

Im vorliegenden Fall war das Gutachten für die Feststellung und Durchsetzung der Schäden vom Unfallereignis gänzlich unbrauchbar. Es hat weitestgehend Schäden festgestellt, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Diese Schäden müssen von einem früheren oder späteren Schadensereignis stammen, über die die Klägerin fehlerhaft den Sachverständigen nicht unterrichtete.

Gegen die Geltendmachung einer Forderung von lediglich EUR 100,- hätte die Beklagte – für das Gericht ohne Zweifel – keine Einwände erhoben, da dieser Schaden den Schilderungen ihres Versicherten über den Hergang des Unfalls und des daraus typischerweise resultierenden Schadens entsprochen hätte. Wie ein andererr Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, war durch den Unfall …

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Themen: Unfall , Kostenerstattung , Zweifel , Diger , Kostenerstattungsanspruch , Gutachterkosten , Unfallkosten
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 2. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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