Kostenerstattung im Spruchverfahren
Im aktienrechtlichen
können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.
Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die für die außergerichtlichen Kosten
abschließend.
Ob der Antragsteller dem nach § 5 SpruchG bestimmten Antragsgegner im Spruchverfahren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, ist
streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 15 Abs. 4 SpruchG den § 13a Abs. 1 FGG verdrängt; teilweise wird über § 17 Abs. 1 SpruchG
aF § 13a Abs. 1 FGG für anwendbar erachtet. Eine vermittelnde Ansicht hält § 15 Abs. 4 SpruchG nur für die Erstattung der
außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren für abschließend, dagegen nicht für die Kosten im Beschwerdeverfahren. In
der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird
eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners teilweise angeordnet und teilweise abgelehnt.
§ 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend.
Für eine abschließende Regelung spricht schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen
Kosten der Antragsteller unterschieden wird, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden
sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten
zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG sind nach
Billigkeit die außergerichtlichen Kosten und gegebenenfalls auch verauslagte Gerichtskosten einem Beteiligten aufzuerlegen.
Die Ausgestaltung der Kostentragungspflicht in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG spricht ebenfalls dafür, dass die außergerichtlichen Kosten
der Antragsgegner nicht erstattet werden. Grundsätzlich hat ein Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 15
Abs. 4 SpruchG), abhängig vom Verfahrensausgang können sie auch dem Antragsgegner auferlegt werden. Gerichtskosten sollen dem
Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dagegen nur ausnahmsweise auferlegt werden können (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Ihn dann
nach Billigkeit darüber hinaus sogar zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners zu verpflichten, passt nicht zu
dieser Abstufung des Kostenrisikos.
Die Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG stützt dieses Ergebnis. Die Neuregelung des Spruchverfahrens ging unter
anderem auf die Empfehlung der Regierungskommission „Corporate Governance“ zurück. Die Empfehlung sah vor, dass die Gericht…
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