Kostenerstattung der Schutzschrift bei doppelter Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts
Das OLG hatte in einem kuriosen Fall (Beschluss v.
21.10.2010, Az.: 5 W 117/10) über die einer in einem markenrechtlichen
Verfügungsverfahren zu entscheiden.
Die erste Besonderheit war, dass die Schutzschrift beim falschen Landgericht eingereicht wurde.
Die Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss v. 14.12.1999, Az.: 10 W 125/99).
Die zweite Besonderheit war jedoch, dass auch der Verfügungsantrag zunächst an das unzuständige Gericht geschickt wurde. Beide
Parteien kannten offenbar die Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern nicht:
„Der Antragsteller stellte wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung der Antragsgegnerin mit per Telefax eingegangenen
Schriftsatz vom 23.07.2009 am gleichen Tage bei dem Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Antrag war allerdings adressiert an das Landgericht Rostock. Am 24. Juli 2009 reichte die Antragsgegnerin bei dem Landgericht
Stralsund mit per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 23.07.2009 eine Schutzschrift ein. Sie beantragte, über einen möglichen
Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Zurückweisung zu entscheiden und begründete diesen Antrag
mit sachlichen Argumenten. Das Landgericht Stralsund gab den Vorgang am 24.07.2009 an das gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 KonzVO M-V zuständige
Landgericht Rostock ab.
Nach Eingang der Akten bei diesem Gericht und Beratung der Sache teilte der Kammervorsitzende der Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers am 24.07.2009 mit, dass materiell-rechtliche Bedenken bzgl. des Erlasses der einstweiligen Verfügung bestünden. Am 27.
Juli 2009 nahm der Antragsteller den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Auf Antrag der Antragsgegnerin beschloss
das Landgericht Rostock am 18.05.2010, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung trägt und setzte
die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.379,80 € am 22.07.2010 gegen den Antragsteller fest. In dem
Kostenfestsetzungsbeschluss führte der Rechtspfleger aus, dass der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin für seine Mandantin eine
Schutzschrift gefertigt habe, nachdem er zuvor einen Vertretungsauftrag für die Vertretung in dem zu erwartenden einstweiligen
Verfügungsverfahren erhalten habe. Deswegen stehe ihm eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem VV Nr. 3100 RVG zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abhalf.“
Das OLG Rostock ging davon aus, dass die Schutzschrift durch die Weiterleitu…
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