Kostenerstattung bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch weiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt.

Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander. Beide Rechte konkurrieren miteinander. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht bewilligt worden ist.

Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kostenfestsetzung auch nicht festgesetzt werden.

Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Trotz Bewilligung zahlungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die bedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich nicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt. Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4 ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der Kostener…

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Themen: Prozesskostenhilfe , Kostenerstattung , Zivilprozess , Kostenerstattungsanspruch , Kostenerstattungsanspruch Vergleich Prozeßkostenhilfe

Erschienen 28. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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