Kostenerstattung bei nur zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmitteln

Auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde nur zur Fristwahrung erhebt und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Beschwerdegegner eine zur Kostenfestsetzung angemeldete halbe Verfahrensgebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits in der Beschwerdeinstanz beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich zu erstatten.

Der Auftrag des Rechtsanwalts des Antragsgegners zur Rechtsverteidigung endet erst dann, wenn dieser oder der Antragsgegner wissen oder wissen müssen, dass die Beschwerde zurückgenommen worden ist.

Dabei ist, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg jetzt ausdrücklich feststellte, unter Umständen die erstinstanzlich erteilte Prozessvollmacht entscheidend: Erstreckt sich diese Prozessvollmacht ausdrücklich auf die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln, so ist der prozessrechtliche Antrag, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, als actus contrarius bereits von dieser Prozessvollmacht mit umfasst, zumal er im Hinblick auf die von der Prozessvollmacht gedeckte aktive Einlegung eines Rechtsmittels im Fall des Unterliegens ein Weniger darstellt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2009 – 2 OA 302/09

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Themen: Bfh , Batterien , Signatur , Verwaltungsprozess , Kostenerstattungsanspruch
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 9. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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