Kostenerstattung bei Abmahnung: DigiProtect unterliegt hinsichtlich Anwaltskosten
Mit Urteil vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09-78) hat das AG am Main entschieden, dass bei der Beauftragung zur ein Umschwenken von einem Pauschalpreis zu einer Abrechnung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Lasten des Abmahnenden geht. Das heißt, der durch eine Urheberrechtsverletzung hervorgerufene
Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechteverletzer ersetzt haben kann, richtet sich ausschließlich aus der Vermögenseinbuße des
Rechteinhabers, die sich aus dem ursprünglichen Beratungsvertrag ergibt.
Der Rechteinhaber einer Tonaufnahme (Fa. DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH) hatte mit ihrem bevollmächtigten
Rechtsanwalt einen generellen Pauschalpreis zur Abmahnung iHv EUR 450,- vereinbart, der sämtliche Schadensersatz- und
Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abgelten sollte. Im möglichen Prozessfalle sollte aber entgegen der Pauschalvereinbarung nach
dem RVG abgerechnet werden. Die Klägerin behauptete vor Gericht, ihr sei ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv
EUR 651,80 entstanden. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei auch von
der Klägerin bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen Schadensersatz iHv EUR 150,- nach § 97 Abs. 2 UrhG für
angemessen.
Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren iHv EUR
150,- zusteht. Früher hatte das AG Frankfurt schon einmal 250,00 EUR für angemessen erachtet. Es kommt also immer auf den Einzelfall
an. Ein Vorbringen des Beklagten, auch ein Dritter könne Zugriff auf seinen Computer gehabt haben, und er selber habe die Tonaufnahme
nicht persönlich angeboten, ist unzureichend. Den Beklagten trifft somit eine sekundäre Darlegungslast, d.h. er muss detaillierte
Angaben zu der Person, die in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen habe bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte
(vgl. OLG Frankfurt, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07) machen.
Alle weiteren eingeklagten Forderungen seien von der ursprünglichen Vereinbarungen zwischen der Klagerin und ihrem Rechtsanwalt nicht
gedeckt und somit lediglich ein freiwilliges Vermögensopfer der Klägerin. Insbesondere liege kein einklagbarer Schaden vor, da es
sich bei einem solchen nur um unfreiwillige Vermögenseinbußen handele.
Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzlich…
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