Kosteneinsparung der Strafverfolger treibt seltsame Blüten

Heute habe ich mich beim Finanzamt und der Staatsanwaltschaft nach dem Verbleib von Unterlagen und Computern erkundigt, die letzte Woche in einer Steuerstrafsache mit spanischer Rechtshilfe auf Ibiza beschlagnahmt wurden. Die beschlagnahmten Gegenstände seien auf dem Landweg nach Deutschland unterwegs und noch nicht angekommen, lautete die Auskunft, aus Kostengründen habe man auf eine Überstellung per Flugzeug verzichtet. Ist ja toll. Dass meine Mandantschaft, die mit der beschlagnahmten EDV zwei Firmen verwaltet, faktisch weitgehend handlungsunfähig ist, so lange die Rechner nicht zurück gelangt sind, scheint niemanden so richtig zu interessieren. Und dass der Schaden, der durch einen hierdurch bedingten Betriebsausfall entstehen kann, viel größer ist als die paar Euro, die ein Lufttransport gekostet hätte, wohl auch nicht. Ich habe ohnehin Zweifel, dass die Durchsuchungsmaßnahme rechtmäßig war, das muss im Laufe des Verfahrens noch überprüft werden. Aber immerhin gibt es ja sowas wie die Unschuldsvermutung und auch ein Verhältnismäßigkeitsprinzip. Lezteres gebietet es, die Wirkungen eines verfahrensbedingten Eingriffs in Grundrechte soweit wie möglich abzumildern. Die Staatsanwaltschaft kann von den beschlagnahmten Rechnern Back-ups ziehen und diese dann wieder herausgeben, damit die Arbeit weiterlaufen kann. Dafür müssen die Rechner aber erst einmal da sein. Und das kann anscheinend noch dauern. Da schüttelt man als Verteidiger nur den Kopf. Und schreibt vielleicht ein paar Beschwerden und droht Strafentschädigungsansprüche an und was weiß ich nicht sonst noch alles. Hilft aber erst mal nur beschränkt, so lange die Rechner nicht da sind. So isses. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Erschienen 31. Mai 2006 auf http://www.strafblog.de.

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