Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG und Schadensersatz bei Abmahnung wegen Bilderklau

Der Beklagte war zuvor vom Kläger wegen der unrechtmäßigen Verwendung von Fotografien abgemahnt worden. Dabei hatte der Beklagte für eine private E-Bay Auktion Fotos des Klägers verwendet, ohne sich dies vorher genehmigen zu lassen.

Er war daraufhin abgemahnt worden. Der Kläger forderte nunmehr Schadensersatz und Anwaltskosten. Als Schadensersatz verlangte er 150,- € für die Bildverwendung zzgl. weiterer 150,- €, da er als Urheber der Fotos nicht benannt wurde; machte bei 6 Fotos 1.800,- €. Als Anwaltskosten verlangte er 1.192,60 €.

Nachdem der Beklagte einen Teilbetrag, nämlich die Anwaltskosten in Höhe von 265,70 € (entspricht einem Streitwert von 3.000,- €) sowie 300,- € Schadensersatz ingesamt, gezahlt hatte, klagte der Kläger die restliche Forderung ein.

Erstinstanzlich sprach ihm das Amtsgericht Köln als Schadensersatz 45,- € pro Bild zu, so dass er mit der Zahlung des Beklagten bereits überzahlt war. Bezüglich der Anwaltskosten verwies das AG Köln auf die Kostendeckelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG und stand dem Kläger 100,- € Anwaltskosten zu. Auch hier hatte der Beklagte bereits mehr gezahlt, die Klage war damit abzuweisen.

Der Kläger verfolgte nunmehr seinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten im Berufungsverfahren weiter. Das mit der Sache nun befaßte Landgericht Köln erließ einen sogenannten Hinweisbeschluss, in welchem es mitteilte, dass es der Auffassung des AG Köln zustimme. Die Kostendeckelung auf 100,- € sei anwendbar.

Das LG Köln hat insoweit wohl darauf abgestellt, dass es sich um lediglich eine einzelne Auk…

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Themen: Foto , Amtsgericht , Landgericht , LG Köln , Kostendeckelung , § 97a Abs. 2 Urhg , AG Köln , 28 S 10/11 , Unberechtigte Verwendung , Verwendung Fremder Inhalte , § 97a UrhG
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 19. August 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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