Kostenbeitrag für die Betreuung durch eine Tagesmutter

Die erlassene Richtlinie zur Erhebung eines Kostenbeitrages für die Betreuung durch eine Tagesmutter stellt ihrem Rechtscharakter nach lediglich eine nur Behörden bindende Verwaltungsvorschrift dar. Damit fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kostenbeiträge gegenüber den Eltern.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Rechtsstreit ist die Klägerin, eine berufstätige Mutter zweier grundschulpflichtiger Kinder und eines Kindes im Kindergartenalter, durch Bescheid des Landkreises Osnabrück zu Kostenbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder durch eine Tagesmutter herangezogen worden. Der Landkreis Osnabrück als Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat zur einheitlichen Handhabung der Kindertagespflege eine für alle beteiligten kreisangehörigen Gemeinden verbindliche Richtlinie erlassen und darin auch die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Einrichtungen geregelt. Hiergegen ist Klage erhoben worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kostenbeiträge. Das Land Niedersachsen hat von der Ermächtigung, diese Beiträge durch ein Gesetz festzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Damit fällt diese Aufgabe dem Landkreis Osnabrück als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu. Deshalb hat der Landkreis zur einheitlichen Handhabung der Kindertagespflege eine für alle beteiligten kreisangehörigen Gemeinden verbindliche Richtlinie erlassen und darin auch die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Einrichtungen geregelt. Das aber ist unzulässig, weil bei der Anwendung dieser Regelung die Kostenpflichtigen durch die öffentliche Hand belastet werden. Zu einer solchen hoheitlichen Inanspruchnahme bedarf es eines mittels des insoweit vorgeschriebenen Verfahrens zu erlassenden (hier kommunalen) Gesetzes, also einer Satzung. Die erlassene Richtlinie stelle ihrem Rechtscharakter nach lediglich eine nur Behörden bindende Verwaltungsvorschrift dar.

Selbst wenn man die vom Landkreis Osnabrück erlassene Richtlinie als ausreichende Rechtsgrundlage für die Festsetzung des angegriffenen Kostenbeitrages ansehen wollte, verstößt die Regelung gegen das aus dem Grundgesetz folgende Gebot der Bestimmtheit. Danach muss die Vorschrift so eindeutig sein, dass jeder potentielle Nutzer einer im Kreisge…

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Themen: Eltern , Tagesmutter , Kommunalabgabenrecht , Verwaltungsvorschriften
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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