Kosten der Unterkunft: LSG NRW gegen LSG Hessen

In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, – 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, – L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, – L 1 B 4/07 AS ER -; Beschluss vom 27.03.2007, – L 9 B 46/07 AS ER -; Beschluss vom 16.04.2007, – L 9 B 48/07 AS ER -; Beschluss vom 06.10.2006, – L 12 B 120/06 AS ER – und Beschluss vom 15.01.2007, – L 12 B 199/06 AS -, jeweils m.w.N.), nicht hingegen bereits dann, wenn nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten wer…

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Themen: Sozialrecht , Alg II , Sgb II , Lsg Hessen , Kdu , Kosten Der Unterkunft , Einstweiliger Rechtsschutz , Westfalen , EA , Alg 2

Erschienen 22. Mai 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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