Kosten bei Rücknahme des Strafantrags
Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte nahm seinen Strafantrag wirksam zurück, ohne an die Kostenfolge des § 470 StPO zu denken. Als ihm die Kostenrechnung präsentiert wurde, versuchte er zunächst vergeblich, den Kopf aus der Kostenschlinge zu ziehen, indem er die Rücknahme zurücknahm. Das ist nicht wirksam möglich (§ 77d Absatz1 1 Sätze 2 und 3 StGB). Dem Verletzten wurde gleichwohl geholfen. Die 10. Strafkammer des Landgerichts Berlin - 510 Qs 39/11 - entschied am 04.04.2011, dass hier eine besondere Konstellation vorlag. Die Polizei hatte zunächst von Amts wegen ermittelt. Die Amtsanwaltschaft führte das Verfahren weiter und gab es an die Staatsanwaltschaft ab, weil es nicht nur ein Antragsdelikt zum Gegenstand hatte. In ihrer Abschlussverfügung hat die zuständige Staatsanwältin vermerkt, Anhaltspunkte für Delikte nach §§ 153, 226 StGB lägen nicht vor, im Übrigen sei das Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen, und den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers beantragt. In den angewandten Strafvorschriften ist § 77 StGB aufgeführt. Die Kostenregelung lautet wie folgt: § 470 StPO Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Hier setzt die Begründung des Landgerichts Berlin an: "§ 470 StPO bestimmt indes nur, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt wird. Nach dem Satz 2 der genannten Vorschrift können Kosten und/oder Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Hier ist das Verfahren aber nicht durch den Strafantrag bedingt gewesen. § 470 StPO ist nämlich nicht anwendbar, wenn bei Einleitung des Verfahrens Tateinheit eines Antragsdelikts mit einem Offizialdelikt bestanden hat, denn dann ist das Verfahren nicht nur durch den Strafantrag bedingt gewesen (vgl. Meyer-Goßner, 53. Auflage, Rdnr. 2 zu § 470 StPO, Degener in SK, Rdnr. 4 zu § 470 StPO; Hilger in Löwe-Rosenberg, 25. Auflage, Rdnr. 2 zu § 470 StPO). Zwar wird für die Konstellation, dass ein al…
» Vollständiger ArtikelThemen: Berlin , Stgb , Strafantragsrücknahme; Kostenerstattungsanspruch; Negative Feststellungsklage , "rücknahme Des Strafantrags"
Erschienen 20. April 2011 auf http://rafranke.blogspot.com.
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