Kosten und Risiken im Zivilverfahren

Welche Rechtsanwaltskosten entstehen, wenn Streit über eine Forderung besteht? Womit müssen Sie rechnen, wenn die Angelegenheit vor Gericht kommt?

Beratung

Für eine Erstberatung fallen Gebühren von bis zu 190 Euro plus Mehrwertsteuer an.

Außergerichtliche Vertretung

Wenn der Rechtsanwalt mit Dritten kommunizieren, also Sie nach außen vertreten soll, entsteht eine Geschäftsgebühr, die vom Gegenstandswert abhängt. Geht es um wenig, ist sie gering, geht es um viel, ist sie hoch. Beispiele:

Bei 500,00 Euro Gegenstandswert beträgt das Honorar 96,39 Euro. Bei 5.000,00 Euro Gegenstandswert beträgt das Honorar 561,09 Euro. Bei 50.000,00 Euro Gegenstandswert beträgt das Honorar 1.890,91 Euro.

Die Geschäftsgebühr kann mit einem Satz von 0,5 bis 2,5 angesetzt werden, je nach Umfang, Schwierigkeit und weiteren Faktoren. Die Beispiele sind mit der Mittelgebühr 1,5 gerechnet, außerdem inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Die Erstberatung ist von der Geschäftsgebühr umfasst, wird also nicht zusätzlich berechnet.

Gerichtsverfahren

Auch vor Gericht hängen die Kosten davon ab, um wieviel es geht – man spricht vom Streitwert. Beispiele für Rechtsanwaltsgebühren im Gerichtsverfahren:

Bei einem Streitwert von 500,00 Euro beträgt das Honorar 157,68 Euro. Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt das Honorar 919,28 Euro. Bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro beträgt das Honorar 3.135,65 Euro.

Berechnet sind jeweils Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Wenn der Rechtsanwalt vorher außergerichtlich tätig war und eine Geschäftsgebühr angefallen ist, wird diese teilweise angerechnet.

Die Gerichtsgebühren betragen

bei 500,00 Euro Streitwert 105,00 Euro, bei 5.000,00 Euro Streitwert 363,00 Euro, bei 50.000,00 Euro Streitwert 1.368,00 Euro.

Zunächst muss jede Partei die eigenen Anwaltskosten vorauszahlen; der Kläger bzw. Antragsteller zusätzlich die Gerichtskosten. Im Verlauf des Prozesses kann es dazu kommen, dass weitere Kosten, z.B. für Beweiserhebungen, vorausgezahlt werden müssen.

Prozessrisiko

Bestreitet der Gegner von Ihnen vorgetragene Tatsachen, müssen Sie diese beweisen. Hier besteht das Risiko, dass Beweismittel fehlen oder die Beweisaufnahme ein ungünstiges Ergebnis hat, z.B. wenn ein Zeuge anders aussagt als angenommen.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich der Sachverhalt im Prozess anders darstellt als gedacht, z.B. wenn sich bisher unbekannte Tatsachen ergeben.

Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei. Es kann dazu kommen, dass das Gericht von einem anderen Sachverhalt ausgeht als Sie.

Gesetze und Verträge sind auszulegen. Dabei sind oft mehrere Ansichten vertretbar. Das Gericht kann eine andere Rechtsauffassung einnehmen als wir.

Schließlich besteht auch das Risiko, dass …

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Themen: Mehrwertsteuer , Honorar
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. Oktober 2011 auf http://aktuell.szary.de.

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