Drittschuldnerklage und die Kosten der Zwangsvollstreckung
Rechtslupe | 3. Februar 2010 — Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Ko…
Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen (anwaltlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2010 – VI ZB 56/07
Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Rechtsmittel im Insolvenzverfahren Beschwerdeentscheidung durch den Rechtspfleger? Verdeckte Ermittlungen Anfechtung gemischter Kostenentscheidungen Kostenerstattung bei nur zur Fristwahru… » Vollständiger ArtikelErschienen 26. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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