Das Abfindungsguthaben und das verzögerte Schiedsgutachten
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Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit nach Ansicht des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.
Die Kosten eines Schiedsgutachtens gehören grundsätzlich nicht zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Sie sind in der Regel nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, weil die Einholung des Schiedsgutachtens mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Ein Schiedsgutachten dient nicht unmittelbar der gerichtlichen Rechtsverfolgung eines bestehenden Anspruchs, sondern dazu, den Inhalt eines vertraglichen Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien verbindlich festzulegen, um nach Möglichkeit einen Rechtsstreit zu vermeiden. Mit der Einholung des Schiedsgutachtens erfüllt die Vertragspartei eine nach dem Vertrag notwendige Voraussetzung, um den Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei wirksam begründen zu können. Sofern die Vertragsparteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachterabrede getroffen haben, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Daher ist eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, des-sen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, als derzeit unbegründet abzuweisen.
Dieser Beschluss betrifft freilich nur die Frage, ob die Kosten des Schiedsgutachtens in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung im Rahmen des “normalen” Prozesses aufgrund von vertraglichen Erstattungsansprüchen ist nach wie vor möglich, setzt allerdings eine entsprechende vertragliche Regelung voraus!
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2005 - VII ZB 76/05
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