Kosten des sog. Hausanwalts

Dass einem Mandanten freie Anwaltswahl zusteht, ist grundsätzlich unbestritten. Dennoch weigerten sich Gerichte mit konstanter Boshaftigkeit immer wieder, Reisekosten eines nicht am Wohnsitz des Mandanten und nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Anwalts (sog. Anwalt am dritten Ort) zu Lasten des Prozessgegners festzusetzen. Hier könnte nun eine Änderung in Sicht sein:

BGH Beschluss IV ZB 44/05 vom 28. Juni 2006:

„Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91)."

Die m.E. entscheidende Passage in den Gründen:

„cc) Die vom Beklagten gewählte Organisationsform wird von seinem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf ist ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (m.w.N.). Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (m.N.) und war ein entscheidender Grund für die Änderung des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung (m.w.N.). Dem muss auch im Rahmen der Kostenerstattung Rechnung getragen werden (m.N.)."

Am…

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Themen: Reisekosten , Tiger

Erschienen 15. November 2006 auf http://ra-melchior.blog.de.

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