Erst an Verkäufer wenden!
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 11. Juni 2008 — Reparaturkosten für Mängel an einem Gebrauchtfahrzeug kann man in der Regel erst dann vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn man…
Reparaturkosten für Mängel an einem Gebrauchtfahrzeug kann man in der Regel erst dann vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn man ihm zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Wer daher nach dem Kauf eines neuen Gebrauchten Mängel an dem Fahrzeug feststellt, sollte nicht vorschnell eine Werkstatt seiner Wahl mit der Reparatur beauftragen, sondern sich erst an den Verkäufer wenden. Ansonsten kann er nämlich allein deswegen auf den Reparaturkosten sitzen bleiben, weil er dem Verkäufer keine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat.
Das zeigt ein Fall, über den Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg zu befinden hatten. Der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils scheiterte mit seiner Klage auf Ersatz von fast 5.000 € Reparaturkosten, weil er unter Übergehung des Verkäufers sofort eine Drittfirma eingeschaltet hatte.
Im Dezember 2005 erwarb der Kläger ein 12 Jahre altes Wohnmobil zum Preis von 24.000 €. Nur einen Monat nach dem Kauf - so seine Darstellung - ergab sich bei einer Inspektion, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und Spurstange defekt waren. Der Kläger ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 € ersetzt haben.
Mit seiner Klage hatte er jedoch vor dem Amtsgericht Lichtenfels und dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, lagen nicht vor. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte.
Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 1 C 499/06 Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 27. Februar 2008 - 32 S 7/08
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