Korruptionsskandal bei Siemens – Entlastung in der Hauptversammlung
am 13.12.2006 von Law-Blog
Seit Wochen geistern immer düstere Geschichten durch die Presse und Nachrichten von schwarzen Kassen bei der Siemens AG. Siemens hat von Beginn der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft München I am 15. November 2006 an beteuert, dass dem Unternehmen an einer möglichst raschen Aufklärung gelegen ist. Inzwischen ist von 420 Mio. Euro die Rede, die durch die Bildung schwarzer Kassen veruntreut wurden.
Siemens selbst hat eine Art internen Untersuchungsausschuss eingerichtet unter der Leitung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und jetzigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates Heinrich von Pierer.
Aktionärsvereinigungen prangen nun an, dass von Pierer denkbar ungeeignet sei, zur Aufklärung der Sache beizutragen, da die Einrichtung des weit verzweigten Netzes von schwarzen Kassen zu einer Zeit geschehen sein muss, zu der er selbst Chef des Unternehmens war und er daher bei der „Fahndung“ nach Schuld und Unschuld in einen Interessenskonflikt geraten könnte.
Die Schutzvereinigung der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat daher offenbar angekündigt, bei der nächsten Hauptversammlung von Siemens am 25. Januar 2007 dem Vorstand sowie dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapiere e.V. (DSW) überlege dagegen, einen Antrag auf Einzelentlastung der Organmitglieder zu stellen.
Unabhängig von der Frage, ob es letztlich dazu kommt, bietet diese Diskussion Anlass dafür, einmal generell über das Thema Entlastung nachzudenken. Was bedeutet Entlastung oder Einzelentlastung überhaupt?
§ 120 Absatz 1 AktG besagt:
„Die Hauptversammlung beschließt jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung …
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