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Korruptionsregistergesetz - Ciao Unschuldsvermutung

am 03.07.2008 von kanzlei-hoenig.info

Der Kollege Andreas Jede wies mich auf eine interessante Berliner Vorschrift hin, das
Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz – KRG)
Eine spannende Vorschrift, die man sich einmal genauer anschauen sollte:
§ 3 zum Beispiel enthält einen Katalog von Taten, die nicht nur Korruptionsstraftaten im klassischen Sinne sind, sondern auch solche Vergehen wie Steuerhinterziehung, Untreue, Schwarzabeit, Vorenthalten von Arbeitsentgelt und ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern etc.
Nunja, man könnte meinen, was geht mich das an?! Ich hinterziehe keine Steuern und beschäftige nicht schwarz eine Putzfrau aus Osteuropa. Und überhaupt: Solange ich mich nicht daneben benehme und ich nicht von einem unabhängigen Gericht rechtskräftig verurteilt werde, streitet für mich doch die Unschuldsvermutung:
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Das ist der Artikel 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948. Das findet man nun auch noch im Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Knackig in diesem Zusammenhang auf den Punkt gebracht heißt das: Ohne Urteil kein Eintrag ins Korruptionsregister. Also, was soll die Aufregung?
Tja, das sieht der Berliner Gesetzgeber ganz anders. § 3 Absatz 2 KRG lautet:
Der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes
gilt als erbracht, wenn
1. eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren vorliegt,
2. ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in …

Gefahrenabwehr - Strafverfolgung - Unschuldsvermutung

Panorama / Es gibt keine Unschuldsvermutung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention im Recht der Gefahrenabwehr, auch wenn Horden von Journalisten das Gegenteil behaupten. Der Grundsatz, den Schäuble anspricht - in dubio pro reo (im Zweifel für de…

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Menschenrechte / Artikel 11 (1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemä…

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Panorama / Der Bundesinnenminister Wolfgang (ich bin anständig) Schäuble hat es erneut geschafft in die Schlagzeilen zu kommen.Hier einige Beispiele:Google NewsSchäuble will Unschuldsvermutung im Anti-Terror-Kampf nicht gelten lassen - Spiegel OnlineDer Grun…

Im Zweifel gegen den Ernstfall: Unschuldsvermutung in der Gefahrenabwehr

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Schäuble läuft Amok - ja und?

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RA Carsten R. Hoenig

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