Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist erstattungsfähig
Seit Mai 2008 gibt es mindestens 11 Gerichtsurteile, die die der Führung der mit der des Unfallgeschädigten (eigene Angelegenheit) als erstattungsfähig
ansehen.
Da auch die Kosten der Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung und mit der Unfallversicherung des Mandanten als ersatzfähige
Schadenspositon angesehen werden, rege ich an, dass die Anwaltschaft dazu übergeht, nach entsprechender Vereinbarung mit dem
Mandanten diese Kosten einzuklagen. Dabei sollten die am besten in eingescannter Form dem Gericht mit übersandt werden. Selbstverständlich muss vor Stellung
eines entsprechenden Antrags mit dem Mandanten abgeklärt sein, dass er zum einen über die Tatsache, dass sich die diesbezüglichen
Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert richten, belehrt wurde, als auch dass dem Mandanten klar ist, dass er dem Anwalt einen
entsprechenden kostenpflichtigen Auftrag erteilt hat. Andernfalls könnte ein Prozessbetrug vorliegen. Wenn man das einem Mandanten
vernünftig erklärt, versteht er das nach meiner Erfahrung aber.
Der entsprechende Antrag und die dazu gehörende Begründung können beispielsweise wie folgt lauten: Antrag: 3. Die Beklagten werden
gesamtschuldnerisch verurteilt, in Freistellung des Klägers an … Rechtsanwälte, vertreten durch Rechtsanwalt …, Adresse, € … nebst
Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Begründung: In Ziffer 3 der Klage werden die Kosten für die Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers
geltendgemacht.
Die Klägervertreter waren und sind damit beauftragt, die gesamte Korrespondenz mit der klägerischen Rechtschutzversicherung zu
führen. Nach neuerer Rechtsprechung:
• LG München I vom 06.05.2008 (30 O 16917/07) • AG Karlsruhe vom 10.06.2008 (5 C 185/08) • AG Schwandorf vom 11.06.2008 (2 C 189/08)
• AG Hersbruck vom 27.11.2008 (3 C 1322/08) • LG Nürnberg-Fürth vom 08.09.2009 (2 O 9658/08) • AG Nürnberg vom 09.10.2009 (35 C
4501/09) • AG Hersbruck vom 26.11.2009 (2 C 474/09) • LG Berlin vom 09.12.2009 (42 O 162/09) • AG Montabaur vom 26.01.2010 (5 C
142/09) • LG Ulm vom 08.04.2010 (6 O 244/09) • LG Duisburg vom 03.05.2010 (2 O 229/09) (jeweils anbei mit überzeugenden Begründungen
angesichts der Schwierigkeit des Rechtsschutzversicherungsrechts und der heutigen Üblichkeit des Vorhandenseins einer
Rechtschutzversicherung), sind die hierfür entstandenen und noch entstehenden Kosten und Gebühren ebenfalls von der Beklagtenseite zu
erstatten, was mit Ziffer 3 der Klage eingefordert wird) Die Rechtsprechung spricht auch die Anwaltskosten bei Inanspruchnahme der
eigenen Vollkaskoversicherung zu. Das Landgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 03.09.2009 zu …
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