Korrenspondenzanwaltsvergütung bei Vertragsnichtigkeit
Wenn ein Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis anerkennt, das sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegt,
dessen Eingreifen indes ernstlich zweifelhaft ist, dann macht der Schuldner das auch, um eine etwaige rechtshindernde Einwendung
infolge des Verbotes auszuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit eines solchen
schuldbestätigenden (deklaratorischen) Anerkenntnisses und seine Wirkungen richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem
Vergleichsvertrag.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangt der Kläger, ein Rechtsanwalt und Gemeinderat in O., von den beklagten, in
Sozietät verbundenen Rechtsanwälten Vergütung für seine Mitarbeit bei einer von ihnen vertretenen Verwaltungsstreitsache gegen den
Freistaat Bayern, in welcher die O. wegen ihres
versagten kommunalen Einvernehmens notwendig beigeladen war.
Keiner Entscheidung bedarf die vom Berufungsgericht mit Recht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob Verträge über
Rechtsdienstleistungen infolge eines Verstoßes gegen die landesrechtlichen kommunalen Vertretungsverbote nach § 134 BGB nichtig sein
können. Schon wegen der Unschärfe des möglichen Verbotstatbestandes drängt sich eine solche Gesetzesauslegung nicht auf. Das
historische Vorbild in § 20 des Preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1933 kannte nur eine kommunalrechtliche
Sanktion. Zweifelhaft ist aber auch, ob ein totales kommunales Vertretungsverbot nicht selbst in manchen Fällen als Übermaß gewertet
werden müsste. Sind kritische und klagebereite Bürger imstande, ihre Prozessvertretung in die Hand eines sachlich erfahrenen
Rechtsanwaltes zu legen, dem als Gemeinderat die Fälle umstrittener Gesetzesanwendung in dem hier betroffenen Bereich des § 22 BauGB
bekannt sind, so kann das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung letztlich sogar dienen.
Nach dem Zweck des kommunalen Vertretungsverbotes ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig, ob die im Streit
stehende Mitwirkung des Klägers von den Verbotsfolgen betroffen ist. Das kommunale Vertretungsverbot des Art. 50 BayGO will
sachfremde Einflüsse auf die Verwaltung fernhalten und das Vertrauen der Bürger zur Verwaltung stärken. Die persönlichen, politischen
und sachlichen Beziehungen kommunaler Mandatsträger zu Bürgermeistern und Angehörigen der Gemeindeverwaltung sollen nicht zur
Durchsetzung von Ansprüchen Dritter und für eigene berufliche Interessen genutzt werden; den Mandatsträgern selbst soll mit der
verwehrten Doppelfunktion der drohende Interessenwiderstreit erspart bleiben. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt nicht, auch die
interne Mitwirkung eines Gemeinderatsmitglieds an der anwaltlichen Geltendmachung von An-sprüchen Dritter gegen die Gemeinde
unterschiedslos zu missbilligen. Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar als verfas-sungsrechtlich beanstandun…
» Vollständiger Artikel