Korrekturmeldungen in der Sozialversicherung

Ein Anspruch auf Korrekturmeldung gem. § 14 DEÜV ist öffentlich-rechtlicher Art, weshalb für diesen die Sozialgerichte rechtswegzuständig sind.

Ein solcher Anspruch auf Korrekturmeldung gemäß § 14 Abs. 1 DEÜV wegen unzutreffender Angabe über die Zeit der Beschäftigung unterfällt nicht der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG unterfallen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere. Die Unterrichtung gemäß § 25 Abs. 1 DEÜV stellt zwar ein Arbeitspapier dar. Der Erteilungsanspruch wurde aber bereits erfüllt. Einen Berichtigungsanspruch gibt es nicht. Wie bereits oben dargestellt, ist das eigentliche Begehr des Klägers gerichtet auf eine Korrekturmeldung der Beklagten gegenüber der Einzugsstelle. Arbeitspapiere sind aber nur Papiere und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Hierzu gehören jedoch nicht die Meldungen, die nach § 28 a Abs. 1 bis 3 SGB IV gegenüber der Krankenkasse abzugeben sind. Diese Meldungen betreffen nämlich nur das Verhältnis Arbeitgeber zur Einzugsstelle.

Eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a oder Nr. 3 c ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, bzw. auch aus dessen Nachwirkungen. Vorliegender Rechtsstreit ist aber nicht bürgerlich-rechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Art.

Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Das bewirkt, das regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch berufen sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht für einen vergleichbaren Fall einer beantragten korrigierenden Meldung bei der Einzugsstelle erkannt, dass ein solcher Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur sei und deshalb der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Der Arbeitgeber sei nämlich nach den Vorschriften des § 28 a SGB IV und nach den Regelungen der DEÜV, somit nach Regeln des öffentlichen Rechts meldeverpflichtet. Die DEÜV regele das formelle Meldeverfahren, wie Fristen, Änderung, Berichtigung und Stornierung …

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Themen: Sozialversicherungspflicht , Sgb IV , Meldung Zur Sozialversicherung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 22. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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