Korrektur einer Nebenkostenabrechnung nach Überweisung des Überschusses

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09- zu der Frage Stellung genommen, ob nach Auszahlung eines Überschusses noch ein Betrag nachgefordert werden kann, wenn die Abrechnung der Betriebskosten noch innerhalb der dafür geltenden Frist korrigiert wird und sich dann eine höherer Betrag ergibt.

Der BGH hat dies bejaht, die Erstattung des vermeintlichen Überschusses stellt kein Anerkenntnis dar.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich - innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* - zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB…

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Themen: Bgh , Betriebskosten , Nebenkosten

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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