Koran-Urteil

Als “Skandal-Juristin” wird sie bezeichnet, jene Familienrichterin am Amtsgericht Frankfurt/Main, die das heftig durch die Presselandschaft gewehte “Koran-Urteil” fällte.

Wider alle Anwürfe, die im Vorwurf einer “schleichenden Islamisierung des deutschen Rechts” gipfeln, nimmt jetzt der Deutsche Richterbund die Richterin in Schutz.

Was ist eigentlich passiert ?

Nach deutschem Recht kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 I BGB). Leben die Ehegatten mehr als 1 Jahr getrennt, wird widerlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, der andere Ehegatte kann der Scheidung aber widersprechen; nach einer Trennungszeit von 3 Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, ein Widerspruch des anderen Ehegatten ist - von Ausnahmefällen abgesehen - unbeachtlich (§ 1566 I, II BGB).

Nur ganz ausnahmsweise darf vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit geschieden werden. § 1565 II BGB bestimmt:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Wohlgemerkt: die Fortsetzung der Ehe als Institution ist gemeint, nicht das Zusammenleben der miteinander verheirateten Personen! Die unzumutbare Härte muss sich - wie es der BGH formuliert - auf das Eheband, d.h. das “Weiter-miteinander-verheiratet-sein” und nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen. An eine solche unzumutbare Härte sind sehr strenge Anforderungen zu stellen. Zwar können Misshandlungen des anderen Ehegatten zu einer solchen unzumutbaren Härte führen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom jeweiligen Tatrichter zu beurteilen ist.

Nach den mir vorliegenden Informationen hat die Frankfurter Richterin in Einschätzung dessen, was dem Ehemann konkret vorgeworfen wurde, geurteilt, dass eine unzumutbare Härte für die Fortsetzung der Ehe als Institution nicht vorliege und der Antragstellerin das Abwarten des Trennungsjahres für die Ehescheidung - wohl gemerkt nicht im weiteren Zusammenleben mit ihrem offenbar gewalttätigen Noch-Ehemann - zugemutet werden können.

Nicht mehr, nicht weniger.

Auch die Begründung klingt mir so fremd nicht: bei Eingehen der Ehe als Institution hatte die Antragstellerin wissen müssen, worau…

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Themen: Skandal , Koran

Erschienen 30. März 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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