Kopplungsverbot von Gewinnspielen und Warenerwerb europarechtswidrig
Nach geltendem deutschem Recht ist die Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren gem. § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig. Der EuGH hat nunmehr in einem Urteil vom 14.01.2010 (Rs. C-304-08) festgestellt, dass die
Vorschrift mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005 (2005/29/EG) nicht zu vereinbaren und daher weit
auszulegen ist.In § 4 Nr. 6 UWG heißt es, dass unlauter handelt, wer
“die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei
denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;”
Damit war es bislang weitgehend unmöglich, oder Preisausschreiben an den Warenerwerb zu koppeln, ohne eine alternative
Teilnahmemöglichkeit anzubieten. Die Schaffung solcher Alternativen beeinträchtigt dabei den gewollten Werbeeffekt und verursacht
sogenannte Entkoppelungskosten.
Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass nur die in der Schwarzen Liste im Anhang zu der vorgenannten Richtlinie bzw. dem UWG ohne
weiteres, also ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbswidrig sind. Diese Liste sei als abschließend anzusehen, weshalb
andere Tatbestände stets das Vorliegen besonderer Umstände erfordern, die die Wettbewerbswidrigkeit eines Verhaltens begründen. Das
per se-Verbot des § 4 Nr. 6 UWG entspricht dem nicht, weshalb in die Vorschrift weitere Voraussetzungen hineininterpretiert werden
müssen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn der ausgelobte Preis oder der versproc…
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