Kopplungsverbot für Gewinnspiele
am 23.02.2008 von http://blog.mein-recht-im-netz.de
Um sich aus der Masse der Mitbewerber hervorzuheben, kann es zur Erschließung neuer Kundenkreise sinnvoll sein, den Erwerb der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu verbinden. Dies trifft sowohl auf Angebote im klassischen Ladensegment als auch im Internet zu. Egal welches Medium ein Unternehmer wählt - er sollte grundsätzlich Vorsicht walten lassen bei der Frage des Anbietens eines Gewinnspiels. In einem jüngst veröffentlichten Urteil hatte nun das OLG Celle Gelegenheit zu dieser Thematik Stellung zu nehmen und hat entschieden, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Nr. 6 UWG ohne Belang ist, ob der Veranstalter des Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, partizipiert oder nicht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 18.12.2007 – 13 U 118/07).
Der Entscheidung des OLG Celle lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte bewarb u.a. auf ihrer Internetseite und durch Flyer eine so bezeichnete "TÜV N. Reparaturkosten Zurückaktion", die vom 23.10. bis 31.12.2006 stattfinden sollte. Teilnehmer dieser Aktion konnte im Wesentlichen sein, wer die bei einer Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs festgestellten Mängel durch einen KFZ-Meisterbetrieb reparieren ließ. Innerhalb des Aktionszeitraums sollte wöchentlich ein Gewinner ausgelost werden, der von der Beklagten die Erstattung der hierbei entstandenen Reparaturkosten bis zu einer Höhe von EUR 2.000,00 verlangen konnte.
In erster Instanz wurde die Beklagte vom LG Hannover antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das LG im Wesentlichen an, dass das von der Beklagten beworbene Gewinnspiel gegen das in § 4 Nr. 6 UWG als Regefall unlauteren Handelns …
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