Kopplungsverbot? Ja dürfen die das denn verbieten?

Kennen Sie eigentlich Art. 10 § 3 MRVG? Nein? Macht nichts - es gibt ja einige Vorschriften, die ein Schattendasein führen. Das Kürzel MRVG steht keinesfalls für Maßregelvollzugsgesetz, sondern für "Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen". Zumindes als Ingenieur oder Architekt sollten Sie die Vorschrift also kennen. Danach ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Und hier kommt der Bundesgerichtshof ins Spiel: Man könnte ja durchaus überlegen, ob dieses Verbot nicht einen Eingriff in die Berufsfreiheit der freien Architekten und Ingenieure verstößt. Nichts da, sagt der Bundesgerichtshof: Die Vorschrift ist verfassungsgemäß: Das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingr…

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Themen: Verbot , Bundesgerichtshof , Maklerrecht

Erschienen 4. August 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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