Kopierkosten für Unterrichtsmaterial

Die Herstellung von Unterrichtskopien fällt unter den Begriff der Lernmittel, die als Bestandteil der sachlichen Kosten für den Schulbetrieb dem jeweiligen öffentlichen Schulträger obliegen. Weder aus einem allgemeinen Erstattungsanspruch noch aus dem Sächsischen Schulgesetz kann eine Gemeinde als Schulträgerin die Erstattung von Kopierkosten von den Eltern verlangen.

So die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorleigenden Fall der Gemeinde Königswartha, die von der Mutter zweier Schüler, welche die Grund- und Mittelschule Königswartha besuchen, die Erstattung von Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial in Höhe von 34,95 € verlangt hat. Bereits das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage der Gemeinde abgewiesen.

Es fehle nach Meinung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Das Schulgesetz stelle keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Auch allgemeine Erstattungsansprüche stünden der Gemeinde als Schulträgerin nicht zu Verfügung. Mit der Herstellung der Kopien habe sie keine Aufgabe der Eltern für diese ohne deren Auftrag wahrgenommen. Vielmehr obliege es der Gemeinde als Schulträgerin, die sachlichen Kosten für den Schulbetrieb, zu denen auch die Lernmittel gehören, zu tragen. Die Herstellung von Unterrichtskopien unterfalle dem Begriff der Lernmittel. Ob es in Ansehung der in Art. 102 Abs…

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Themen: Dresden , Kostenerstattungsanspruch , Schulträger
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 19. April 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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