Kopienversand
am 10.07.2007 von http://archiv.twoday.net/
Zur Neuregelung des UrhG und zum neuen § 53a (Entwurf)
http://archiv.twoday.net/stories/4055807/
Ergänzend zur Begründung der Änderungen ist die AmtlBegr des Gesetzesentwurfs von 2006 heranzuziehen:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1174.pdf
Meine These lautet: Der neue § 53a UrhG stellt keine allgemeine Schranken-Schranke dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Massengeschäft der Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken und von SUBITO.
Anwendungsbereich sind demnach:
*gedruckte und digitale Zeitungen und Zeitschriften
*gedruckte Bücher und ihr digitales Äquivalent
Zu den privilegierten Institutionen wird man auch öffentlich zugängliche Bibliotheken von Archiven, Museen und anderen Bildungseinrichtungen rechnen dürfen.
§ 53a sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Bibliotheken Eigentümer der Vorlagen sein müssen.
Wenn meine These zutrifft, dürfen Archive, Bibliotheken, Museen und private Eigentümer nach wie vor auf Anforderung Kopien von geschützten Werken, die nicht in den Anwendungsbereich von § 53a UrhG fallen (also insbesondere von ungedruckten Materialien), analog (per Post und Fax) oder digital versenden, sofern sich der Anfordernde auf § 53 UrhG berufen kann.
Hinsichtlich von Post und Fax sichert § 53a UrhG das gewohnheitsrechtlich bestehende Lieferrecht der Bibliotheken, das einen Eingriff in das Verbreitungsrecht darstellt, ab. Für die unkörperliche Verbreitung durch Mail/FTP wurde ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) vom OLG München verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/OLGM_29U1638/06
Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen …
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Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken
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Fragwürdiges Urteil des VG Braunschweig
Archivalia (Archivrecht) / http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Braunschweig_-_Informationsfreiheit Die Entscheidung vom 17.10.2007 verkennt die guten Argumente, die hier für die Gültigkeit der bei den Informationsfreiheitsbeauftragten überwiegenden Meinung, da…
Staatsgeschenk
Handakte WebLAWg / Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird. Wird b…
