Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
IT-Blawg | 9. Januar 2009 — Gem. § 52 a UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen bereits veröffentlichter Werke, Werke geringen Umfa…
Ein Archivpädagoge möchte mit Archivgut in einem Schulprojekt arbeiten und möchte jedem beteiligten Schüler einen Reader mit kopierten Archivalien zur häuslichen Arbeit zur Verfügung stellen. Soweit das Archivgut nicht urheberrechtlich geschützt ist, gibt es keine Probleme (vorausgesetzt, es werden keine Sperrfristen oder Persönlichkeitsrechte verletzt). Wie aber sieht es z.B. mit geschützten Zeitungsartikeln samt Fotos aus? Wie mit unveröffentlichten Materialien? Alle nach 1937 entstandenen Unterlagen sind potentiell urheberrechtlich geschützt, da ihr Urheber keine 70 Jahre tot sein kann. Bei Fotos, Plakaten, Zeichnungen usw. steht der Schutz außer Zweifel. Bei einfachem Gebrauchsschriftgut im Umfang von 1-2 Seiten wird man einen Schutz verneinen können. Es bleibt also eine riesige Grauzone. Den Unterrichtsgebrauch regelt § 53 Abs. 3 UrhG. Erlaubt sind Kopien von * kleinen Teilen eines Werkes * von Werken geringen Umfangs * oder einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden. Ein Zeitungsartikel fiele unter den dritten Punkt, ein einzelnes Foto wäre wohl als Werk geringen Umfangs zu bewerten. Eine Seite zur Lehrerfortbildung http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/ zitiert eine andere Internetseite, in der es heisst: "Für unveröffentlichte Werke gilt die Privilegierung nicht. Hier ist es Sache des Urhebers, überhau…
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§§ Jur-Blog.de §§ | 6. Dezember 2008 — Die deutschen Universitäten und Hochschulen können weiterhin auf eine Ausnahme im Urheberrecht bauen: Bis Ende 2012 dürfen weit…
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IT-Blawg | 8. März 2006 — Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG. § 3…