Zweigniederlassung einer englischen Limited
Handakte WebLAWg | 2. November 2005 — Das OLG Hamm (Beschl. v. 28.06.2005 - Az: 15 W 159/05) hat entschieden, dass das Registergericht kein Prüfungsrecht hat hinsi…
Mit einem am 3.12.2008 eingelangten Antrag begehrt Bettina M*** als Geschäftsführerin (director) der NEW-L*** E*** LIMITED mit Sitz in GB-F*** die Eintragung der in K*** errichteten österreichischen Zweigniederlassung. Als Geschäftszweig der Limited und der inländischen Zweigniederlassung wurde "Handel mit Waren aller Art“ zur Eintragung angemeldet. Vorgelegt wurde u.a. eine eidesstattliche Erklärung der Geschäftsführerin (directors) mit folgendem Inhalt: „... erkläre an Eides statt, dass im Rahmen der NEW-L*** E*** LIMITED keine Bank- und Finanzdienstleistungen im Sinne des BWG erbracht werden. Weiters erkläre ich, dass sich der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht über die im Firmenbuchantrag genannten Bereiche (richtig wohl zu ergänzen: hinaus) erstreckt und die Niederlassung tatsächlich errichtet ist.“ Laut (dem beglaubigt übersetzten) Gesellschaftsvertrag verfolgt die Limited u.a. folgende Ziele bzw. Unternehmensgegenstände: (E) Das Zeichnen oder anderweitige Erwerben sowie das Besitzen, Verkaufen, Handeln oder Veräußern in Verbindung mit Anteilen, Aktien, Schuldverschreibungen, Obligationen oder anderen Wertpapieren jeglicher Art .... (F) Das Entleihen von Geldern oder Entgegennehmen von Geldern als Kaution entweder ohne Sicherheit oder abgesichert durch Schuldverschreibungen, Obligationen, Hypotheken oder Sicherheiten, mit denen das Unternehmen bzw. alle oder bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft belastet werden, unter Einschluss von nicht eingefordertem Kapital, und generell das Betätigen als Bankier. (G) Das Garantieren, Unterstützen und/oder Sichern .... in Verbindung mit dem Bezahlen von Schuldverschreibungen, Obligationen, Anleihen, Hypotheken, ...., Wertpapieren, Geldern oder Aktien .... (H) Das Verleihen von Geldern mit oder ohne Sicherheit und das Anlegen von Geldern der Gesellschaft gemäß solchen Bedingungen, die durch die Gesellschaft gebilligt werden können, .... Mit Zwischenerledigung vom 17.12.2008 wurde die Antragstellerin u.a. auf folgende Eintragungshindernisse aufmerksam gemacht: Die Punkte (E), (F), (G) und (H) des Gesellschaftsvertrages regeln Unternehmensgegenstände, die nach BWG (möglicherweise auch VAG) konzessionspflichtig zu sein scheinen. Die bloße Erklärung der Geschäftsführerin (director), dass die inländische ZWeigniederlassung keine einschlägigen Aktivitäten entfalten wird, kann die Bedenken bzw. das Eintragungshindernis einer nicht vorgelegten Konzession nicht beseitigen; vielmehr wäre eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.Es sind daher entweder die entsprechenden Bewilligungen/Konzessionen oder eine Bestätigung der FMA vorzulegen, dass die konkrete Zweigniederlassung keine derartige Bewilligungen benötigt. Am 15.01.2009 langte ein Schreiben der Geschäftsführerin beim Gericht ein, in dem ausgeführt wird, dass auf die Eintragung in das Firmenbuch mit dem bereits eingereichten Gesellschaftsvertrag „bestanden“ werde. Das österreichische Firmenbuchgericht könne eine englis…
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