Konzessionsabgaben bei Strom-Sondervertragskunden

Nach § 2 Abs. 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen von Strom an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt.

Bei dem Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung sind den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittserlösen aller Sondervertragskunden die von den einzelnen Stromabnehmern gezahlten Durchschnittspreise ohne Berücksichtigung von Stromsteuerermäßigungen gegenüberzustellen.

Maßgeblich ist dabei der vom Statistischen Bundesamt jeweils für das vorletzte Kalenderjahr ermittelte Wert. Dieser so genannte Grenzpreis erfasst die gesamten von den Sondervertragskunden zu zahlenden Strompreise einschließlich der Netznutzungsentgelte, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben sowie der Ausgleichsabgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, nicht jedoch die Umsatzsteuer und die Stromsteuerermäßigung. Schuldner der Stromsteuer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StromStG im Regelfall das Energieversorgungsunternehmen, das den Sondervertragskunden mit Strom versorgt. Dieses kalkuliert die Stromsteuer in den Strom-Abgabepreis ein, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis der Kunde die Stromsteuer zahlt. Gehört das versorgte Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe i.S. des § 2 Nr. 2a, 3 StromStG – wie hier die Klägerin als Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes i.S. des Abschnitts D der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) -, wird der Steuersatz für Strom, der zu betrieblichen Zwecken entnommen wird, für das hier maßgebliche Jahr 2005 nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. ermäßigt und nach § 10 StromStG aF im Wege des sogenannten Spitzenausgleichs bis zu 95 % vergütet. Gläubiger des Anspruchs auf die Stromsteuervergütung ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 StromStG aF der Sondervertragskunde.

Die Frage, ob diese Stromsteuervergütung bei dem Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 KAV von dem Durchschnittspreis des Unternehmens abzuziehen ist, beantwortet sich – wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat – nach einer Auslegung dieser Norm. Die Auslegung führt aber zu dem Ergebnis, dass die Stromsteuervergütung nicht abzuziehen ist.

Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm. Unter dem Begriff “Durchschnittspreis” wird in einer Rechtsnorm üblicherweise der Durchschnitt der Kaufpreise verstanden. Das ist hier der Betrag, den der Kunde an das Energieversorgungsunternehmen – bei Abschluss eines gesonderten Netznutzungsvertrags teilweise an den Netzbetreiber und teilweise an den Stromversorger – für die Lieferung des Stroms zu zahlen hat. In diesem Preis ist die Stromsteuer entweder offen ausgewiesen – wie hier gemäß Nr. 9 des Netznutzungsvertrags der Parteien – oder jede…

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Themen: Strom , Stromnetz , Stromversorgung , Strompreis , Konzessionsabgabe
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 30. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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