Konzerne haften für ihre Töchter
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs haftet eine Konzernmutter im Rahmen der Produktfehlerhaftung auch für ihre
Tochtergesellschaft, der Begriff des Herstellers kann auch die Tochtergesellschaft erfassen. Wenn ein Glied einer Vertriebskette eng
mit dem Hersteller verbunden ist, wie etwa eine hundert prozentige Tochtergesellschaft des Herstellers, sei zu prüfen, ob diese
Verbindung dazu führt, dass dieses Glied als Hersteller des Produkts zu betrachten ist.
Der Umstand, dass es sich dabei um unterschiedliche juristische Personen handele, führe, so der EuGH, nicht automatisch dazu, dass
die enge Verbindung zu verneinen sei. Auch sei nicht entscheidend, dass die Produkte des Herstellers der Tochtergesellschaft in
Rechnung gestellt würden und dass diese den Preis wie jeder andere Käufer entrichte. Vielmehr müssten die nationalen Gerichte im
Einzelfall feststellen, ob die Verbindungen zwischen dem Hersteller und einer anderen Einrichtung so eng sind, dass der Begriff des
Herstellers auch diese andere Einrichtung umfasst und die Übergabe des Produkts durch die eine Einrichtung an die andere daher kein
Inverkehrbringen bewirkt. Den Begriff des Inverkehrbringens hat der EuGH wie folgt näher definiert: Ein Produkt ist in den Verkehr
gebracht, wenn es den beim Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung
eingetreten ist, indem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.
EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04
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