Erst Umzug, dann Antrag an den Grundsicherungsträger – wer zahlt?
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Das Bundessozialgericht – B 4 AS 50/09 R – hat entschieden, dass die Methode mit der die ARGE Flensburg die Mietobergrenze bestimmt nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Schlüssigkeitskriterien entspricht. Es fehlt bereits an der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Ohne diese kann im Kostensenkungsverfahren nicht entschieden werden ob der Kläger verpflichtet war seine Unterkunftskosten zu senken.
Der alleinstehende Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die von ihm bewohnte 53,63 qm große Wohnung in Höhe von 250 Euro plus 80 Euro Nebenkostenvorauszahlung und 20 Euro monatliche Heizkostenvorauszahlung – zusammen 350 Euro – als Leistungen für Unterkunft und Heizung von dem beklagten Grundsicherungsträger. Die Beklagte hatte den Kläger durch Schreiben vom 1.3.2005 darauf aufmerksam gemacht, dass ihrer Ansicht nach seine Kaltmiete unangemessen hoch sei und nur bis zum 30.9.2005 weiterhin übernommen sowie alsdann auf die angemessene Höhe abgesenkt werde. In analoger Anwendung der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG habe der Kläger nur Anspruch auf 245 Euro monatliche Unterkunftskosten (zweite Spalte von rechts der Tabelle – Bezugsfertiger Wohnraum ab 1.1.1966 bis zum 31.12.1991 – Mietstufe III) zuzüglich Heizkosten. Die Beklagte belegte ihre Auffassung durch eigene Auswertungen von Mietangeboten aus der 25. bis 27. Kalenderwoche des Jahres 2005 und vollzog die Absenkung zum 1.10.2005.
Vor dem SG Schleswig und dem Schleswig-Holsteinischen LSG ist der Kläger erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Angemessenheitsgrenze zutreffend bestimmt. Im Suchbereich Flensburg gebe es eine hinreichende Menge an Wohnungen im “unteren Bereich” mit einer Wohnraumgröße zwischen 35 bis 65 qm und bis zu der von der Beklagten bestimmten Referenzmiete von 245 Euro. Die Beklagte habe durch diverse Wohnungsangebote belegt, dass sich die Verhältnisse auf dem Mietwohnungsmarkt in Flensburg in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG zutreffend widerspiegelten. Nach dem von ihr vorgelegten Marktmietenmonitor 2007 bewege sich das Mietspektrum für Wohnungen zwischen 35 und 50 qm zwischen 201 bis 225 Euro (319 Wohnungen) bzw 226 bis 250 Euro (233 Wohnungen). Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Mietwohnungsmarkt 2007 wesentlich anders darstelle als in den Jahren 2005/2006.
Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat vermochte an Hand der Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen, ob der Beklagte verpflichtet war, die vom Kläger im streitigen Zeitraum geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 330 Euro monatlich als Leistungen für Unterkunft zu übernehmen.
Es l…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Dezember 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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