Kontraststarkes Fernsehgerät als außergewöhnliche Belastungen
Auch für Sehbehinderte stellen Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
In einem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall hatte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009
verschiedene Aufwendungen in Höhe von rd. 4.000.-€ bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, wovon ein Teilbetrag in
Höhe von rd. 650.-€ auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Der Einkommensteuererklärung war eine Erläuterung beigefügt,
wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr
stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung sei fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die
Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, die Aufwendungen für die Anschaffung des
Fernsehgerätes stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar und lehnte ihre steuerliche Berücksichtigung ab. Der Nachweis der
Zwangsläufigkeit sei nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest geführt worden, außerdem liege keine
wirtschaftliche Belastung vor, wenn durch die Aufwendungen – wie im Streitfall – ein Gegenwert geschaffen worden sei.
Mit seiner bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage legte der Kläger augenfachärztliche Bescheinigungen vor, aus
denen sich eine „Visusminderung“ von 80% ergab.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab: Ziel der Vorschrift zu den außergewöhnlichen Belastungen sei es,
zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit
einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Dagegen seien aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift die
üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien.
Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden.
Ein Fernsehgerät gehöre nun aber zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung
eines solchen Gerätes zählten deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen
würden. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handele, ändere nichts. Es sei davon auszugehen, dass besonders
kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen würden. Auch wenn man davon ausginge, dass die…
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