Kontopfändungsschutz - P-Konto beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat nach 1½-jähriger Beratung soeben das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto, das sogenannte “P-Konto”), eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

Mit dem P-Konto soll das Verfahren zum Pfändungsschutz entbürokratisiert und deutlich einfacher gestaltet werden. Außerdem kann künftig jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Pfändungsschutz erhalten, also auch selbständig Tätige und Gewerbetreibende, für die bisher ein Pfändungsschutz auf ihrem Konto kaum zu erlangen war . Mit der neuen Regelung soll vermieden werden, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn überweisen kann - die Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto soll dafür Sorge getragen werden, dass Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden.

Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.

Im Einzelnen wird durch die jetzt vom Bundestag beschlossenen Reform Folgendes geregelt:

1. Automatischer Pfändungsschutz

Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (zur Zeit 985,15 ¤) wird nicht von…

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Themen: Girokonto , Gehalt , Lohn , Sparkasse , Pfändungsschutz , IM Blickpunkt , Kontopfändung

Erschienen 24. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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